Das neue Lieferkettengesetz

Was Sie jetzt beachten müssen

 

Wir leben in einer global verknüpften Welt – das zeigt allein der Gang in den Supermarkt. Viele Artikel aus der ganzen Welt haben ihren Weg hierhin gefunden.
Einhergehend mit dieser Globalisierung sind aber auch unterschiedliche Arbeitsbedingungen verbunden. Arbeitsbedingungen, die wir in Deutschland teils als inakzeptabel beschreiben würden und die bis zu stärksten Verletzungen der Menschenrechte reichen. Auch wenn derartige Menschenrechtsverletzungen in Deutschland eher die Ausnahme bilden, kommen sie in den globalen Lieferketten deutscher Unternehmen sehr wohl vor.
Um dem entgegenzuwirken und die Sorgfaltspflicht deutscher Unternehmen auch über die eigene Unternehmensgrenze hinaus auf die Lieferketten zu erweitern, verabschiedete der Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), welches am 01.01.2023 in Kraft treten wird. Das Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Zu Beginn des Jahres 2024 werden dann auch alle Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitende einbezogen.

 

Kernelemente des Lieferkettengesetzes

  • Risikomanagement
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Risikoanalyse
  • Beschwerdemanagement
  • Dokumentation und Berichterstattung

Diese Kernelemente haben zum Ziel, dass die betroffenen Unternehmen öffentlich ihre Strategie zur Einhaltung der Menschenrechte in ihrer Lieferkette erklären, die bestehenden Risiken aufdecken und gegen diese sowie mögliche weitere Risiken Maßnahmen ergreifen. Die Einrichtung eines Beschwerdemanagements durch die gesamte Lieferkette soll dabei nachhaltig Transparenz über mögliche Vergehen schaffen. Zudem haben die Unternehmen dem BAFA, welches als Kontrollinstanz mit umfänglichen Befugnissen fungiert, in einem jährlichen Bericht über alle Risiken sowie getroffenen Gegenmaßnahmen zu berichten.

Mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung

Kommen Unternehmen den Sorgfaltspflichten nicht nach, haben sie mit immensen Sanktionen zu rechnen. Dabei betragen die Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro. Bei Unternehmen mit weltweitem Jahresumsatz ab 400 Millionen Euro können die Bußgelder auf bis zu zwei Prozent dieses Umsatzes steigen. Neben den erhobenen Bußgeldern kann zudem der Ausschluss an der Vergabe öffentlicher Aufträge Bestandteil der Sanktionen sein.

Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Besonders von dem Lieferkettengesetz betroffen sind Unternehmen aus dem Transportwesen, der produzierenden Industrie sowie dem Handel. Diese bauen meist auf sehr tiefen Lieferketten auf, die es durch das neue Gesetz nun zu durchdringen gilt.

Insbesondere die Transportbranche ist geprägt von einem großen, wechselnden Netzwerk an Dienstleistern und Sub-Dienstleistern. Dieses zu analysieren und zu monitoren wird eine große Herausforderung. In der Industrie hingegen liegt die Aufgabe vor allem in der Vorbeugung von Menschenrechts- und Umweltgefährdungen, welche im Zuge der Auslagerungen von Produktionsstätten in Entwicklungsländer entstanden. Diese Lieferketten gilt es genau zu prüfen und ggf. auch neu zu gestalten. Von den Endkonsument:innen vermutlich am genausten beäugt werden, wird jedoch der Handel. Die unmittelbare Nähe erfordert enormen Aufwand für den Handel, um den ethischen wie auch ökologischen Anforderungen jener gerecht zu werden.

Das Lieferkettengesetzt als Chance

Zweifellos wird das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beträchtlichen Einfluss auf viele deutsche Unternehmen, auch jene die lediglich mittelbar betroffen sind, haben und Mehraufwand bedeuten. Dennoch gilt es dies als Chance zu sehen, um sich als nachhaltiges Unternehmen zu positionieren und davon mittel- bis langfristig zu profitieren.


Prof. Dr. Franz Vallée
Gründer und Gesellschafter,
Experte Lieferkettengesetz
0251 – 14 989 211
vallee@vallee-partner.de

 

 

 

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